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Allgemeine Vertragsunterlagen (AVG)

der Stadtwerke Uelzen GmbH

Stand: 17.01.2024

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten ausschließlich und jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Form für alle mit den Stadtwerken Uelzen GmbH geschlossenen Verträge, mit Ausnahme der Verträge, die die Energielieferung sowie die Nutzung des Badelandes Uelzen betreffen. Entgegenstehende oder von den AVG abweichende Bedingungen der Vertragspartner erkennen die Stadtwerke Uelzen GmbH nicht an, sofern die Stadtwerke Uelzen GmbH nicht schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Die AVG gelten auch dann, wenn die Stadtwerke Uelzen GmbH in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ihre vertraglichen Leistungen vorbehaltlos erbringen.

1.2. Sofern die Stadtwerke Uelzen GmbH Änderungen ihrer AVG vornehmen, werden sie den Vertragspartner hiervon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Änderungen werden wirksam, sofern der Vertragspartner nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung wider- spricht. Die Stadtwerke Uelzen GmbH werden den Vertragspartner auf die Widerspruchsmöglichkeit sowie die Widerspruchsfrist ausdrücklich in der Änderungsmitteilung hinweisen.

1.3. Besteht zwischen den Vertragsparteien eine laufende Geschäftsbeziehung, gelten diese AVG für die gesamte Geschäftsbeziehung, mithin auch für künftige Geschäfte, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 
2. Vertragsgrundlagen

Grundlagen des Vertrages in folgender Reihenfolge sind:

  • das Auftragsschreiben der Stadtwerke Uelzen GmbH mit Anlagen

Für Werkverträge gilt ferner:

  • die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
  • die Vergabe-Verhandlungsprotokolle
  • VOB/B

Nachrangig gelten die Bestimmungen des BGB, zum Kaufvertrag (§§ 433 - 450) zum Werkvertrag (§§ 631 - 650 BGB) sowie Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB).

 

3. Zustandekommen des Vertrages, Unterbevollmächtigung

3.1. Bestellungen und Beauftragungen der Stadtwerke Uelzen GmbH sowie Änderungen oder Ergänzungen der Bestellungen und Beauftragungen erfolgen in Textform. Die Textform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. Mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich durch die Stadtwerke Uelzen GmbH bestätigt werden.

3.2. Der Vertragspartner hat die Bestellung bzw. Beauftragung den Stadtwerken Uelzen GmbH in Textform zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung/Beauftragung ab, handelt es sich um ein neues Angebot des Vertragspartners, das einer ausdrücklichen, schriftlichen Annahme der Stadtwerke Uelzen GmbH bedarf.

3.3. Die Stadtwerke Uelzen GmbH sind berechtigt, die Bestellung/Beauftragung zu widerrufen, sofern diese nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt von dem Vertragspartner in Textform unverändert bestätigt wird.

3.4. Die teilweise oder vollständige Weitergabe der Bestellungen/Beauftragung der Stadtwerke Uelzen GmbH an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtwerke Uelzen GmbH.

 

4. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen
 

4.1. Die vereinbarten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise. Sämtliche etwaige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung sind in dem Festpreis enthalten. Die Preise enthalten nicht die Umsatzsteuer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Für den Fall, dass die Bestellung/Beauftragung keine Preisangaben enthält, behalten sich die Stadtwerke Uelzen GmbH Preisverhandlungen vor. Kommt es zwischen Bestellung und Lieferung zu Preisermäßigungen, gelten die am Tag der Lieferung/Beginn der Leistung geltenden Preise.

4.3. Die Originalrechnung ist der Warenlieferung nicht beizufügen. Die Rechnung hat die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

4.4. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt binnen 30 Tagen netto oder binnen 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald eine vertragsgemäße und vollständige Liefe-rung/Abnahme der Leistung sowie eine ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung bei den Stadt-werken Uelzen GmbH vorliegt. Eine Zahlung per Banküberweisung gilt als geleistet, sobald die Stadtwerke Uelzen GmbH ihre Bank anweisen, die Überweisung an den Vertragspartner auszuführen.

4.5. Zahlungen der Stadtwerke Uelzen GmbH gelten nicht als Anerkenntnis der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung, einer vertragsgemäßen Lieferung/Leistung oder einer ordnungsgemäßen Ab-rechnung.

4.6. Zahlungsverzug tritt erst mit Eingang einer Mahnung bei den Stadtwerken Uelzen GmbH ein.

 

5. Qualifikation des Personals

Der Vertragspartner setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal ein und weist auf Wunsch der Stadtwerke Uelzen GmbH die Qualifikation nach.

 

6. Anzeige der Versandbereitschaft/Leistungszeit

6.1. Die Warenlieferungen werden durch den Vertragspartner mit Versandbereitschaftsanzeigen an die Stadtwerke Uelzen GmbH avisiert.

6.2. Die Lieferung/Leistung erfolgt zu den in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Terminen. Diese sind verbindlich. Bis zum Tag der Anzeige der Versandbereitschaft sind die Stadtwerke Uelzen GmbH berechtigt, den Liefertermin durch einfache Anzeige gegenüber dem Vertragspartner auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

6.3. Sollte der Vertragspartner erkennen, dass ein verbindlich vereinbarter Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, zeigt er dies den Stadtwerken Uelzen GmbH unverzüglich an.

6.4. Der Vertragspartner hat sich an die am Ort der Leistungserbringung üblichen Arbeitszeiten anzupassen.

6.5. Ist eine Mitwirkung der Stadtwerke Uelzen GmbH erforderlich, kann der Vertragspartner sich bei einer Nicht-einhaltung der verbindlichen Termine nur dann auf den Verzug der Stadtwerke Uelzen GmbH berufen, wenn er die Stadtwerke Uelzen GmbH zuvor erfolglos in Textform unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert hat.


7. Beistellung von Materialien/ Montage

7.1. Von den Stadtwerken Uelzen GmbH beigestellte Materialien, Stoffe, Teile, Werkzeuge oder Unterlagen verbleiben in deren Eigentum. Sie sind von dem Vertragspartner unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt zu lagern. Sie sind nur im Rahmen von Bestellungen/Beauftragungen der Stadtwerke Uelzen GmbH zu verwenden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Vertragspartner.

7.2. Bei der Lieferung von Maschinen oder sonstigen Anlagen nimmt der Vertragspartner die Montage vor. Montagekosten werden nur erstattet, wenn dies gesondert vereinbart ist. Die Montagestellen sind zu sichern. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Montageort aufgeräumt und gesäubert zu hinterlassen.

 

8. Import/Export, Zoll

8.1. Bei Lieferungen, die aus einem Mitgliedstaat der EU außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Vertragspartner die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

8.2. Werden Lieferungen importiert, hat der Vertragspartner diese zu verzollen. Er ist verpflichtet, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 erforderlichen Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, amtliche Bestätigungen einzuholen und Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen. Etwaig entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.

 

9. Abfallentsorgung

Entstehen bei der Lieferung/Leistung des Vertragspartners Abfälle, verwertet oder beseitigt der Vertragspartner diese auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung liegen bei dem Vertragspartner.

 

10. Sicherheit

10.1. Die gelieferten Gegenstände sind gemäß der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der GefahrstoffVO, dem ElektroG und der Sicherheits-empfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

10.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Die Begleitpapiere müssen die Spezifikation gemäß der geltenden Gesetze und Richtlinien der Vermeidungs- und Gefahrstoffe angeben. Die beizufügenden Sicherheitsdatenblätter (in deutscher oder englischer Sprache) haben die Gefahrenklasse sowie die weiteren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen An-gaben zu enthalten.

10.3. Der Vertragspartner ist bei der Lieferung/Leistung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, der BGVA 1. Erforderliche Schutzvorrichtungen oder Anweisungen des Herstellers sind von dem Vertragspartner kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

10.4. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der MaschinenVO mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie haben den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen zu entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern.

10.5. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.

 

11. Gefahrenübergang/Abnahme

11.1. Nicht vereinbarte Voraus-, Teil- oder Mehrlieferungen und -leistungen werden von den Stadtwerken Uelzen GmbH nicht abgenommen.

11.2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei Eigentumsvorbehalten spätestens mit vollständiger Bezahlung auf die Stadtwerke Uelzen GmbH über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvor-behalt ist ausgeschlossen.

 

Für Werkverträge gilt:

11.3. Bei Werkverträgen erfolgt eine förmliche Abnahme. Es ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die förmliche Abnahme ist von dem Vertragspartner nach Leistungserbringung bei den Stadtwerken Uelzen GmbH schriftlich zu beantragen. Fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 VOB/B).

 

Für Kaufverträge gilt:

11.4 Auch bei einem Versendungskauf geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware erst mit Übergabe an die Stadtwerke Uelzen GmbH von dem Vertragspartner auf die Stadtwerke Uelzen GmbH über.

11.5. Bei Kaufverträgen behalten sich die Stadtwerke Uelzen GmbH vor, die Lieferung nach Eingang auf offenkundige Mängel zu überprüfen und bei Feststellung eines offenkundigen Mangels die Annahme zu verweigern. Eine Rüge hinsichtlich verborgener Mängel findet unverzüglich statt, sobald diese nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf der Stadtwerke Uelzen GmbH festgestellt werden. Der Einwand wegen verspäteter Mängelrüge ist für alle innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung gerügten, verborgenen Mängel ausgeschlossen. Stellen die Stadtwerke Uelzen GmbH Mängel an den gelieferten Gegenständen fest, sind die Kosten der Prüfung und einer Ersatzlieferung von dem Vertragspartner zu tragen.

 

12. Gewährleistung

12.1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist verlängert sich um die zwischen einer Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird nachgebessert oder neu geliefert, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt erneut in voller Länge.

Für Werkverträge gilt:

12.2. § 13 Abs. 4 -7 VOB/B sind ausgeschlossen. Es gelten die §§ 631-651 BGB und ergänzend § 13 Abs. 1-3 VOB/B.

Für Kaufverträge gilt:

12.3. Die Verpflichtung zur Gewährleistung des Vertragspartners richtet sich nach den §§ 433–453 BGB, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist.

12.4. Der Vertragspartner stellt die Stadtwerke Uelzen GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen aufgrund vom Vertragspartner verursachter Mängel oder Produktschäden seiner Lieferungen geltend gemacht werden. Der Vertragspartner sichert zu, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu haben und weist dies auf Wunsch den Stadtwerken Uelzen GmbH nach.

12.5. Bei mangelhafter Lieferung haben die Stadtwerke Uelzen GmbH die Wahl zwischen einer kostenlosen Ersatzlieferung, einer Nachbesserung oder einer Minderung des Kaufpreises. In dringenden Fällen, zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzuges des Vertragspartners mit der Mängelbeseitigung können die Stadtwerke Uelzen GmbH - nach vorheriger Information des Vertragspartners - auf Kosten des Vertragspartners die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor bei der Gefährdung der Betriebssicherheit. Findet die Nachbesserung bei dem Vertragspartner statt, trägt dieser die Gefahr für den zufälligen Untergang/die zufällige Verschlechterung der Sache.

12.6. Der Vertragspartner haftet in dem unter 12.2. – 12.4. ausgeführten Umfang auch für Ersatzliefe-rungen und Nachbesserungen. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt am Tag der Ersatzlieferung am Erfüllungsort.

 

13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

13.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können von dem Vertragspartner nur bei unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden.

13.2. Die Abtretung von Forderungen gegen die Stadtwerke Uelzen GmbH an Dritte außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Stadtwerke Uelzen GmbH wirksam.

 

14. Beendigung des Vertrages (Kündigung, Rücktritt)

14.1. Kündigung eines Werkvertrages

Unter Abweichung von § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B gilt, dass eine Teilkündigung eines Werkvertrages auch hinsichtlich eines in sich nicht abgeschlossenen Teils der vertraglich geschuldeten Leistungen von den Stadtwerken Uelzen GmbH ausgesprochen werden kann. Der Vertragspartner kann bei vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund Vergütung nur bis zu einem Betrag von max. 5 % der Auftragssumme verlangen.

 

14.2. Rücktritt von einem Kaufvertrag

Über die Rücktrittsmöglichkeiten der §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB hinaus ist ein Rücktritt der Stadtwerke Uelzen GmbH vom Vertrag aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung möglich.

 

15. Informationen und Daten

15.1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über die jeweiligen Betriebsgeheimnisse des anderen zu wahren und diese außerhalb des vertragsgemäßen Zwecks weder für sich zu verwenden noch an Dritte weiterzugeben. Derartige Informationen sind ausschließlich an Mitarbeiter weiterzugeben, die die Informationen für die Zwecke der Vertragsausführung benötigen. Der Vertragspartner gewähr-leistet die Geheimhaltung durch seine Mitarbeiter oder Subunternehmer.

15.2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster oder andere Informationen und Unterlagen, die die Stadtwerke Uelzen GmbH dem Vertragspartner überlassen haben, bleiben im Eigentum der Stadtwerke Uelzen GmbH. Es ist untersagt, diese Dritten zugänglich zu machen, sie zu vervielfältigen oder sie für andere Zwecke außerhalb der Geschäftsverbindung zu benutzen. Nach Abschluss der Geschäftsverbindung sind sämtliche Exemplare an die Stadtwerke Uelzen GmbH herauszugeben.

15.3. Die Stadtwerke Uelzen GmbH sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangte personenbezogene Daten nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie der weiteren Datenschutzbestimmungen zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten.

 

16. Veröffentlichung / Werbung

Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit den Stadtwerken Uelzen GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung der Stadtwerke Uelzen GmbH zulässig. Bei Nichtbeachtung behalten sich die Stadtwerke Uelzen GmbH Schadensersatzansprüche vor.

 

17. Nutzungs- und Schutzrechte

17.1. Die Stadtwerke Uelzen GmbH dürfen die gelieferte Ware bzw. das hergestellte Werk einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in ihrem Unternehmensbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an der Ware/dem Gewerk und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen, die von dem Vertragspartner während der Vertragsausführung hergestellt werden.

17.2. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen dürfen die Stadtwerke Uelzen GmbH Unterlagen Dritten überlassen.

17.3. Der Vertragspartner versichert, dass Rechte Dritter der Einräumung der Nutzungsrechte nicht entgegenstehen und stellt die Stadtwerke Uelzen GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

17.4. Der Vertragspartner versichert, dass durch die Lieferung und Nutzung der gelieferten Gegenstände oder des hergestellten Werkes Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt die Stadtwerke Uelzen GmbH auch insoweit von evtl. Ansprüchen Dritter frei. Stehen gesetzliche Schutzrechte Dritter entgegen, dürfen von den Stadtwerken Uelzen GmbH oder ihren Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden.

 

18. Sonstiges

18.1. Erfüllungsort ist die in der Bestellung/ Beauftragung genannte Lieferanschrift oder Baustelle.

18.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage keinen Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist Gerichts-stand der Sitz der Betriebsstätte der Auftraggeberin. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.

18.4. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

18.5. Die USt.-ID-Nr. der Stadtwerke Uelzen GmbH lautet DE 116677272.