Sie möchten Energie sparen? Jetzt Strom selbst erzeugen mit einer Mini-PV-Anlage.
Mit einer Mini-Solaranlage wird durch das Sonnenlicht Strom produziert, welcher für den eigenen Haushalt genutzt werden kann.
Diese Plug in-Anlage wird über eine Einspeise-Steckdose installiert, beispielsweise auf dem Balkon oder der Terrasse.
Sofern die PV-Anlage an einen vorhandenen Endstromkreis angeschlossen werden soll, darf der Anschluss gemäß DIN VDE V 0100-551-1 über eine spezielle Energiesteckdose oder einen Direktanschluss erfolgen. Beim Anschluss über eine herkömmliche Haushaltssteckdose droht eine Überlastung der Stromleitung und eine erhöhte Brandgefahr. Die Installation einer entsprechenden Energiesteckdose hat zwingend durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen und ist uns nachzuweisen.
Daneben ist ein entsprechender Zähler am Erzeugungsort vorzuhalten. Konkret fordern die DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE 0100-551-1 einen entsprechenden Zweirichtungszähler, durch den sowohl die eingespeisten Mengen in (mögliche Überschusseinspeisung) als auch der Strombezug über unser Stromverteilnetz korrekt erfasst werden können. Bei Nutzung eines Einrichtungszählers können die eingespeisten Strommengen hingegen nicht korrekt erfasst werden, so dass dies ein Rückwärtslaufen des Zählers verursacht. Entsprechende strafrechtliche Tatbestände wie z.B. Betrug oder Verstöße gegen das Steuerrecht wären damit ggf. erfüllt.
Zudem ist ein Zweirichtungszähler nicht zu verwechseln mit einem „Zweitarifzähler“. Letzterer bietet Ihnen lediglich die Möglichkeit zur Nutzung von zwei unterschiedlichen Stromtarifen und ist im Falle einer Mini PV-Anlage irrelevant.
Sofern bisher noch kein Zweirichtungszähler bei Ihnen verbaut ist, holen Sie dies aus den o.g. Gründen bitte umgehend nach. Anderenfalls stellen Sie technisch sicher, dass der erzeugte Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist wird. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen gegeben.
Bei den Kosten für die Zählersetzung macht die Mini PV Anlage keine Ausnahmen zu normalen PV Anlage. Der Anlagen-Errichter hat die Kosten für die Zählersetzung bzw. für den Zählerwechsel selber zu tragen. Eine Kostenübersicht finden Sie hier.
Eine Ausnahme für Mini-PV Anlagen ist rechtlich nicht vorgeschrieben.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden.
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten worden sind.
Das EEG steht dem Anschluss von PV-Kleinstanlagen über die Steckdose an das Hausnetz (sog. Plug&Play-Anlagen) nicht entgegen. Die Betreiberinnen und Betreiber von solchen Anlagen sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, allgemeine Anforderungen einzuhalten, die das EEG an Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien stellt:
Auch für Plug-In-Anlagen gelten sämtliche Meldepflichten des EEG, also die Anmeldung im MaStR durch den Anlagenbetreiber und Ihre nachfolgende Netzbetreiberprüfung, die Meldung des Anlagenbetreibers gegenüber dem VNB gemäß § 71 EEG, die Meldung des VNB gegenüber dem ÜNB gemäß §§ 72 – 75 EEG (EEG-Anlagenregister wie auch EEG-Jahresmeldung) wie auch gegenüber der BNetzA gemäß § 76 EEG.
Nach vorherrschender Rechtsansicht dürfen Anlagenbetreiber von Anlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen worden sind, auf die Einspeisevergütung nach § 21 EEG 2017 verzichten. Dennoch ist die Überschuss-Einspeisung zu messen, im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren und an den ÜNB weiterzugeben. Für die Datenmeldung der nicht vergüteten Strommenge können Sie – bis auf weiteres – die Kategorie SgK-kVG------0 benutzen, die am Ende der Vergütungskategorientabelle zu finden ist.
Auch bei einem Verzicht auf die Einspeisevergütung sind die technischen Vorgaben des § 9 EEG 2017 zwingend einzuhalten. Bei Plug-In-Anlagen dürfte insbesondere die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EEG 2017 erfolgen. In der Praxis ist die Anforderung erfüllt, wenn die maximale Leistungsabgabe der Anlage maximal 70 % der Peak-Leistung des Moduls beträgt.
Aufgrund der geringen installierten Leistung dürfte die Eigenversorgungsstrommenge dieser Anlagen i. d. R. unter die Kleinanlagenregelung des § 61a Nr. 4 EEG 2017 fallen und deshalb von der EEG-Umlage befreit sein. Dies gilt nach aktueller Rechtslage allerdings nur für 20 Kalenderjahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr und sofern keine fiktive Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2017 vorzunehmen ist. Sofern eine Belieferung Dritter erfolgt, die nicht unter § 61a EEG 2017 fällt, ist diese Strommenge unabhängig von der installierten Leistung ab der ersten kWh voll umlagepflichtig.