Die Energieversorgung in Uelzen ist sichergestellt
Für die Stadtwerke Uelzen als systemkritisches Infrastrukturdienstleistungsunternehmen steht die Versorgungssicherheit von Strom, Erdgas und Trinkwasser in der Hansestadt Uelzen an erster Stelle.
Im Zuge der besonderen Verantwortung zur Daseinsvorsorge ergreifen wir alle notwendigen Präventionsmaßnahmen zur permanenten Handlungsfähigkeit des Unternehmens sowie zum Schutz der Uelzener Bürger*innen. Wir beobachten die aktuelle Situation rund um den Krieg in Europa sehr kritisch und bewerten diese tagesaktuell neu, um flexibel und kurzfristig im Bedarfsfall zu agieren.
Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zur Lage bei mycity und weitere Neuigkeiten zum Unternehmensgeschehen.
Wir freuen uns sehr, erneut eine spürbare Erleichterung an unsere Kundschaft weitergeben zu können: Ab dem 1. Juli senken wir die Gas- und Strompreise in der Grundversorgung – und liegen damit unter den staatlichen Preisbremsen. Nachdem wir im letzten Jahr Preiserhöhungen weitergeben mussten, profitieren unsere Kund*innen nun von den fallenden Preisen an den Energiehandelsmärkten, dank unserer kurzfristig angelegten Einkaufsstrategie.
Konkret senken wir ab dem 1. Juli im Gasbereich den Arbeitspreis von 12,30 Cent pro Kilowattstunde (brutto) auf 11,25 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Der Grundpreis in Höhe von 168,00 Euro pro Jahr (brutto) bleibt unverändert. Im Strombereich fällt der Arbeitspreis von 41,30 Cent pro Kilowattstunde (brutto) auf 36,20 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Der Grundpreis in Höhe von 96,00 Euro pro Jahr (brutto) bleibt auch hier unverändert.
Wir sind zuversichtlich, mit diesen neuen Preisen, die deutlich unter den Gas- und Strompreisbremsen der Bundesregierung liegen, gut über die nächsten Monate zu kommen.
Die Gasversorgung ist laut der Bundesnetzagentur stabil, die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Trotz aller guten Nachrichten ist ein sparsamer Umgang mit Energie weiterhin wichtig! Auch wenn die Lage aktuell positiv zu bewerten ist, bleibt die Vorbereitung auf den nächsten Winter eine bedeutende Herausforderung. Diese dürfen wir nicht aus den Augen verlieren.
Endlich können wir die versprochenen Entlastungen nun auch an Sie weitergeben. Möglich machen das unter anderem entsprechende Maßnahmen der Bundesregierung. Diese hat Ende September die Gasumlage gestoppt und die Mehrwertsteuer für den Gasverbrauch von 19 auf sieben Prozent gesenkt.
Zudem hat sie beschlossen, dass private Haushalte und kleine sowie mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) den Dezember-Abschlag nicht zahlen müssen. Diese Kosten werden aus Bundesmitteln finanziert und auch die Fernwärmekundschaft wird bedacht. Die Höhe der Soforthilfe entspricht vereinfacht gesagt den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs. Hierbei wird der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt. Sind diese Daten nicht verfügbar, gilt ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle. Diese Abrechnung erfolgt grundsätzlich mit der nächsten Jahresabrechnung. Um die Kundschaft aber schon vorher zu entlasten, fällt für sie der Dezember-Abschlag weg. Veranlasst ein*e Kund*in selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember, erhält er*sie den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung.
Als Stadtwerke Uelzen erlassen wir Ihnen zusätzlich den Erdgasabschlag für den Monat November 2022. So erreichen Sie die preisentlastenden Maßnahmen noch vor der Jahresverbrauchsabrechnung. Die Abwicklung erfolgt automatisch über uns.
Auf 80 Prozent des Verbrauchs für einen bestimmten Zeitraum fallen für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen 12 Cent pro Kilowattstunde an. Mengen, die darüber hinausgehen, werden zum garantierten Vertragspreis abgerechnet. So soll die 80-Prozent-Deckelung auch weiterhin zum Energiesparen anregen – hierfür haben wir Ihnen Tipps zusammengestellt. Diese finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-uelzen.de/Energiesparen/.
Am 23. Juni hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Diese Alarmstufe signalisiert die erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage in Deutschland. Insgesamt gibt es drei Stufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. Gründe für diesen Schritt waren die Kürzungen der Gaslieferungen aus Russland. Einen kompletten Lieferstopp halten wir nicht für ausgeschlossen. Laut der Bundesnetzagentur liegen die aktuellen Füllstände der Gasspeicher in Deutschland bei 75 Prozent. Das klingt nicht wenig, aber selbst mit vollen Speichern kommen wir ohne russische Lieferungen nur schwer über einen mittelkalten Winter.
Die Alarmstufe ist die zweite von drei Stufen und folgt der Frühwarnstufe, die seit 30. März gilt. Sie steht vor der dritten und letzten Stufe, der Notfallstufe.
Endkund*innen sind von der Alarmstufe in der Versorgungssicherheit noch nicht betroffen. Mit steigenden Preisen muss aber kurz- und mittelfristig gerechnet werden.
Um die mögliche dritte Stufe, die Notfallstufe, auszurufen, müsste akuter Gasmangel herrschen. In dieser Phase könnte eine Abschaltung nach Vorgabe durch die Bundesnetzagentur erfolgen. Der Gesetzgeber würde dabei bestimmten Kundengruppen einen besonderen Schutz gewähren, dazu gehören auch die Privathaushalte.
Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wer im Falle des Erreichens der Notfallstufe von einer Abschaltung betroffen wäre. In Uelzen wären hiervon im äußersten Notfall nur sehr wenige Betriebe im Geschäftskundenbereich betroffen. Diese wurden bereits separat informiert.
Als Stadtwerke Uelzen sind wir uns der besonderen Herausforderung bewusst und bereiten uns tagtäglich mit einem gut aufgestellten Notfall- und Krisenmanagement auf mögliche Versorgungsengpässe vor. Aktuell erarbeitet ein einberufener Krisenstab alle erforderlichen Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit dauerhaft in Uelzen zu gewährleisten.
Im Falle von akuten Versorgungsengpässen gibt es besonders geschützte Kundengruppen, die von einem Versorgungsausfall nicht betroffen sein werden. Dazu gehören etwa private Haushalte, kleinere und mittlere Gewerbe sowie soziale Einrichtungen, Krankenhäuser oder Kraftwerke zur Erzeugung von Strom oder Fernwärme. Die Menge des Gases, das von anderen Ländern wie z. B. Norwegen oder Holland bezogen wird, reicht aus, um genau diese geschützten Gruppen versorgen zu können. Dies ist selbst bei einem kompletten Lieferstopp durch Russland der Fall.
Bei erfolgten Preisanpassungen im Laufe diesen Jahres wurden die Abschläge bereits auf das jeweils neue Preisniveau angepasst. Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit zwei Entlastungspaketen rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Diese sind unter anderem:
Weitere Details zu den Entlastungspaketen finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html
Die Fixverträge sind preislich abgesichert und bleiben aus heutiger Sicht bestehen.
Ergänzende Informationen gibt es u.a. in einer aktuellen Veröffentlichung des BDEW.
Nein. Hier liegt der Fokus aktuell klar auf energieintensiven Unternehmen wie Industriebetrieben mit Großverbrauch. Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wer im Falle des Erreichens der Notfallstufe von einer Abschaltung betroffen wäre. In Uelzen wäre es nur eine sehr geringe Anzahl. Diese Unternehmen wurden bereits separat informiert.
Hier befinden wir uns aktuell in der Prüfung und informieren unsere Wärmekundschaft jeweils vor Ablauf der Vertragslaufzeiten. Diese sind wiederum sehr unterschiedlich.
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Ihren jeweiligen Vermieter.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Gasversorgung in der Europäischen Union wurde auf EU-Ebene im Jahr 2017 die Verordnung 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-VO) verabschiedet, die zuletzt im Jahre 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1938 geändert wurde. Das nationale Recht wurde mit den Vorgaben der EU-Verordnung harmonisiert und weitere Vorgaben – wie z. B. die Gewährleistung von Solidaritätsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten – wurden und werden umgesetzt. Auf dieser Basis wurde der sogenannte Notfallplan Gas geschaffen, der zuletzt in September 2019 aktualisiert wurde. Hier sind wesentliche Fragen für den Fall einer Gasmangellage geregelt. Ausgangspunkt bildet hierbei die Ausrufung verschiedener Krisenstufen.
Notfallplan Gas:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland.pdf
Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber sämtliche Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen.
Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Verbraucher zu. Das Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden.
Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Verbrauchern, die abschalten sollen.
Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Alternativ kann auch der Druck in einem Netzgebiet deutlich reduziert werden, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräten das Netz selbst stabilisiert. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.
Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils Abwägungsprozesse vornehmen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Eine detaillierte Abschaltreihenfolge gibt es nicht, auch nicht für
Industrieunternehmen. Eine solche Liste wäre praktisch gar nicht nutzbar, da die Situation in den Netzen von vielen variablen Umständen im Netz abhängt und für diese Situationen zuvor nicht hinreichend abgeschätzt werden kann.
Dennoch gilt es, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierfür müssen die rund 100 industriellen Bereiche nach ihrer Bedeutung bzw. Position in den jeweiligen Lieferketten strukturiert werden.
Interdependenzen müssen dabei berücksichtigt werden. Beispielsweise stellt die Glasindustrie auch Ampullen
für Medikamente her. Auch sind rund zwei Drittel der Produkte aus der Keramikindustrie für den technischen Einsatz vorgesehen. Deshalb ist vor allem die Kenntnis zur Vulnerabilität und zu den Auswirkungen von Maßnahmen von hoher Relevanz. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur aktualisiert.
Weitere Informationen zu den Kriterien für Abschaltmaßnahmen finden sich im BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden Krisenvorsorge Gas: https://www.vku.de/konflikt-in-der-ukraine-und-folgen-fuer-die-kommunalwirtschaft/
Wenn sich die Lage verschärft und die dritte Stufe, die Notfallstufe, des Notfallplans Gas erreicht ist, kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler als letztes Mittel Abschaltungen anordnen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen.
Von Abschaltungen wären also zunächst vor allem Kunden mit einem sehr hohen Gasverbrauch - Industrie- und Großgewerbebetriebe - betroffen. Erfordert es die Lage, richtet die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Anordnung zur Abschaltung unverzüglich an diese Letztverbraucher und informiert Netzbetreiber, an dessen Gasnetz die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Dabei werden in der Regel keine Abschaltungen durch den Gasnetzbetreiber selbst vorgenommen. Vielmehr werden die Letztverbraucher aufgefordert, ihren Verbrauch nach entsprechenden Vorgaben selbst zu reduzieren, da gezielte Drosselungen oder Abschaltungen eines bestimmten Kunden durch den Netzbetreiber oftmals technisch nicht möglich sind.
Ob ein Ein-Mann-Betrieb in die Kategorie der ungeschützten Kunden fällt, hängt vom Gewerbe und dem Jahresverbrauch ab. Hat er einen geringen Gasverbrauch - „ohne sog. registrierende Leistungsmessung“ - zählt er per se zu den geschützten Kunden.
Erst ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden oder einer Ausspeiseleistung von 500 kW gilt man als sog. RLM-Kunde (vgl. § 24Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) – Kunde bei dem die Gasleistung und nicht lediglich das Gasvolumen gemessen wird - und ist nicht mehr geschützt.
Die Bürgerinnen und Bürger werden weiter versorgt. Ein physischer Gasmangel ist derzeit nicht absehbar. Verfügbarkeit und der Einsatz von Gas sind zunächst und bis auf weiteres gesichert. Die Lage entwickelt sich allerdings dynamisch. Da Haushaltskunden geschützte Kunden sind, sind zunächst bei einer Gasmangellage erst einmal ungeschützte Kunden von Reduzierungen oder Abschaltungen betroffen. Dennoch können auch Haushaltskunden durch Energiesparmaßnahmen und den sorgsamen Umgang mit Energie einen Beitrag dazu leisten, dass wir nicht in eine Gasmangellage geraten.
Grundsätzlich können Lastverteiler sowohl Verbraucher als auch Unternehmen gesetzlich nach der Gassicherungsverordnung verpflichten, bestehende Gasliefer-Verträge zu ändern oder neu abzuschließen. Voraussetzung ist, dass auf Basis der bestehenden Verträge die Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden können.
Der Lastverteiler kann für die Gasversorgung dann das übliche bzw. ein angemessenes Entgelt festlegen. Das gilt auch für die übrigen Vertragsbedingungen. Das bedeutet für den Fall einer Gasmangellage: Der Lastverteiler kann die Abschlagszahlungen anpassen und der Verbraucher zahlt.
Wenn eine Gasmangellage dazu führt, dass der Gaslieferant nicht mehr liefern kann – sei es, weil er an den Umständen nichts ändern kann oder eine Änderung ihm wirtschaftlich unzumutbar ist – dann ruht seine Lieferverpflichtung. Auch die Zahlungspflicht des Kunden ruht, bis die Gasversorgung wieder aufgenommen wird. Eine Anpassung der Abschlagzahlungen ist daher nicht erforderlich. Einzige Einschränkung: Den Grundpreis, der unabhängig vom Verbrauch ist, muss der Kunde weiterzahlen – sofern darin auch die Kosten für den Betrieb und Erhalt des Gasnetzes enthalten sind.
Einmal im Jahr fordern wir zur Übermittlung der Zählerstände auf. Eine Zwischenablesung ist darüber hinaus nicht zwingend notwendig. Denn unsere Hochrechnung des individuellen Verbrauchs ist bei Übermittlung des Jahreszählerstandes durch unsere umfangreichen Datenanalysen sehr präzise. Wenn Kund*innen erst vor wenigen Monaten zu uns gewechselt sind und uns somit noch keine Vergleichsdaten aus den Vorjahren vorliegen, kann eine freiwillige Zwischenablesung sinnvoll sein. Aber auch in diesen Fällen orientieren wir uns am durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte.
Die Entwicklung auf den Weltmärkten für Energie ist nur sehr schwer vorauszusagen. Ein möglicher Liefer- oder Importstopp für Gas, Kohle und Öl könnte zu weiteren Preissteigerungen an den Energiemärkten führen. Das hätte zunächst schwerwiegende Folgen für alle direkten Marktteilnehmer, denn damit würde sich nicht nur der Energieeinkauf deutlich verteuern, sondern auch die Kosten zur Absicherung der Handelstätigkeit. Liquiditätsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen wären dann nicht mehr ausgeschlossen. Die Stadtwerke stehen dafür, dass sie mit einer nachhaltigen und langfristigen Einkaufspolitik über Jahre starke Preisschübe verhindern konnten und kurzfristige Preissprünge abfedern. Den Entwicklungen an den Großhandelsmärkten können sich Stadtwerke aber auch nicht dauerhaft entziehen. Umso länger die Krise anhält und umso höher die Preise steigen, desto stärker werden auch Stadtwerke ihre Preise anpassen müssen. In der aktuellen angespannten Situation muss also eher von steigenden Preisen für Endverbraucher ausgegangen werden.
Zunächst muss man zwischen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen unterscheiden.
Auf Grundlage ihrer Systemverantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Betreiber von Ferngasnetzen und Gasverteilernetzen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung zu erhalten bzw. wiederherzustellen, z. B. durch Reduzierung von Gasmengen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern. Sind Maßnahmen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ergriffen worden, ruhen alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung der Gasversorgung. Eine Schadensersatzpflicht (Haftung für Vermögensschäden) ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen vorliegen.
In allen übrigen Fällen - in denen also vorgenannter Haftungsausschluss (§ 16 Abs. 3 EnWG) nicht greift, da es sich um Sachschäden handelt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen des Gasnetzbetreibers nicht erfüllt sind - haften Netzbetreiber gesetzlich und vertraglich zwar grundsätzlich für Sachschäden, zum Beispiel an Maschinen, und Vermögensschäden, z. B. durch Produktionsausfall, aller an ihr Netz angeschlossenen Letztverbraucher. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Netzbetreiber eine Unterbrechung schuldhaft, d. h., vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht haben. Dies ist bei einer Gasmangellage - unabhängig von der Stufe/Phase - unwahrscheinlich.
Wird der Notfall gemäß Energiesicherstellungsgesetz (EnSiG) festgestellt, wird die Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und kann mit hoheitlichen Maßnahmen eingreifen, u. a. Abschaltungen verfügen. Wenn hierdurch einem von den Bundesnetzagentur-Maßnahmen Betroffenen Vermögensnachteile entstehen, die die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens durch unabwendbare Schäden gefährdet oder gar vernichtet oder zu unbilligen Härten führt, muss der Bund das betroffene Unternehmen finanziell entschädigen (vgl. § 12 EnSiG).
Netze und Speicher sind die Infrastruktur für unsere Gasversorgung. Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft werden über insgesamt 540.000 Kilometer Leitungen mit Gas versorgt. Gasnetze werden unterschieden in Gasfernleitungsnetze und Gasverteilernetze.
Die insgesamt 40.000 Kilometer langen Fernleitungsnetze transportieren das Gas von den Erdgasfeldern in der Nordsee, in Osteuropa und im Nahen Osten nach Deutschland - also über lange Distanzen. Sie sind quasi die Autobahnen der Gasversorgung. Die Fernleitungen haben einen Durchmesser von bis zu 1,4 Metern und arbeiten mit einem Druck bis zu 84 bar.
Die engmaschigen, knapp 500.000 Kilometer langen Verteilnetze transportieren das Gas wiederum von den Fernleitungen zu allen Verbrauchern. Um im Bild zu bleiben: Verteilnetze sind quasi alle Verkehrswege - von den Landstraßen bis zur kleinsten Gasse. Privathaushalte sind also an die Verteilnetze angeschlossen. Verteilnetze unterscheiden sich noch einmal in Netze, die im Mitteldruck (100 mbar bis 1 bar) und jene, die im Niederdruck (22 mbar bis 100 mbar), arbeiten. Ziel der Netzbetreiber ist immer, diesen Druck auch zu halten. Im Vergleich zu Stromnetzen, die die Spannung in einem engen Korridor stabilisieren müssen, haben die Betreiber von Gasnetzen jedoch etwas mehr Spielraum.
Ergänzt werden die Netze durch Speicher. Die großen unterirdischen Speicher werden eingesetzt, um den Druck in den Netzen stabil und damit die Versorgung sicher zu halten. Ein Beispiel: Im Sommer, wenn Gasverbrauch und -nachfrage sinken, wird Gas in die Speicher gefüllt. Im Winter, wenn Gasverbrauch und -nachfrage steigen, wird Gas aus den Speichern zum Heizen etc. entnommen. Neben den unterschiedlichen Aufgaben von Fernleitungs- und Verteilnetzen unterscheiden sie sich auch in der Steuerung. Das hat Auswirkungen auf die Aufgaben der Versorgung (s. nächste Frage).
Grundsätzlich muss man zwischen druck- und mengengesteuerten Netzen unterscheiden.
Fernleitungsnetzen sind hingegen mengengesteuert. Die Betreiber der Fernleitungsnetze können Schwankungen bei Einspeisung und Ausspeisung ausgleichen. So kann der Netzbetreiber den Druck variieren und die Leitung quasi als Puffer bzw. Speicher nutzen, um Ein- und Ausspeisungen auszugleichen.
Verteilnetze sind meist druckgesteuert. In normalen Zeiten hält der Netzbetreiber i.d.R. den Druck über seine Regelanlagen konstant – und zwar unabhängig vom Verbrauch, der z.B. mit der Tages- oder Jahreszeit etc. variiert.
Das Problem bei einem Gaslieferstopp: Der Gas-Nachschub fehlt. Sprich: Die Kunden verbrauchen genau so viel Gas wie immer, jedoch könnte nicht mehr genug bzw. kein Gas nachfließen. Die Folge: Der Druck im Netz würde absinken.
Dabei gibt es zwar grundsätzlich gewisse Spielräume für die Netzbetreiber, jedoch technisch eine klare Mindestdruckgrenze: Sie darf nicht unterschritten werden. Würde das passieren, würden sich die Geräte und Anlagen der Kunden automatisch abschalten bzw. ausfallen – und zwar sowohl bei der Industrie als auch bei geschützten Kunden, wie den Privathaushalten.
Um genau das zu verhindern und die Versorgung der geschützten Kunden auch bei einer Gasmangellage bestmöglich zu sichern, dürfen und müssen Netzbetreiber bei Bedarf eigene Maßnahmen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Gasnetze ergreifen: z.B. Speicher oder vertragliche Abschaltungen bis hin zu Abschaltungen der Industrie. In der Notfallstufe kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler zusätzlich hoheitliche Maßnahmen per Allgemeinverfügung oder gegenüber Großverbrauchern wie z.B. B. der Industrie auch per Individualverfügung anordnen. Ziel ist, die Menge an Gas einzusparen, die nicht mehr über die vorgelagerten Netze nachgeschoben werden kann, so dass die Mindestdruckgrenze nicht unterschritten wird.
Hier finden Sie unsere Tipps zum Energie sparen
Nein, einzelne Haushalte können technisch nicht fernabgeschaltet werden. Ein Netzbetreiber kann einzelne Haushalte in seinem Gebiet nicht aus der Ferne abschalten. Technisch möglich wäre lediglich, den Druck aus der Ferne insgesamt zu reduzieren oder einzelne Stränge vom Netz abzuschalten – zum Beispiel ein Industriegebiet.
Wenn es zu wenig Gas gibt, ergreifen die Netzbetreiber im ersten Schritt ohnehin netz- und marktbezogene Maßnahmen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Dazu gehört, dass Netzbetreiber sich untereinander abstimmen und Lastflüsse im Gasnetz optimieren.
Erst wenn diese milderen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig greifen, sind Netzbetreiber verpflichtet und berechtigt, den Gasfluss für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Netze anzupassen. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen. Abschaltungen wären das letzte Mittel. Dabei gilt: Privathaushalte und soziale Dienste, wie Krankenhäuser und Pflegeheime, sind geschützte Kunden. Sie werden bei einer Gasmangellage vorrangig vor der Industrie versorgt.
Von Abschaltungen wären zunächst also die nicht-geschützten Kunden betroffen: konkret die Industrie (im Fachjargon: RLM-Kunden). Sie werden vom Netzbetreiber aufgefordert, ihren Verbrauch gemäß den Vorgaben zu reduzieren. Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht lindert, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs bei oder gar die Abschaltung von geschützten Kunden umfassen könnte.
Technisch erfolgt eine Abschaltung der Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Da sich so aber meist nur einzelne Stränge mit vielen Kunden vom Netz abschalten ließen, würden die Netzbetreiber eher die Industrie auffordern, ihren Verbrauch zu reduzieren und so die Versorgung der Privathaushalte zu sichern. Alternativ könnte der Netzbetreiber auch den Druck in einem Netzgebiet deutlich reduzieren, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräten das Netz selbst stabilisiert. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.
Rationierungen für Haushalte sind technisch kaum möglich (Details s. Frage 5). Wenn nicht genügend Gas für alle da ist, muss der Netzbetreiber handeln bzw. in der Notfallstufe kann zusätzlich die Bundesnetzagentur handeln.
Den Ausschlag gibt zunächst die Netztechnik: Abschaltungen sind die letzten Mittel, wenn nicht mehr genügend Gas für alle Anwendungen vorhanden ist und die Versorgung in Gänze gefährdet ist. Dabei gilt: Zuerst würden große Verbraucher wie die Industrie abgeschaltet. Privathaushalte sind erstmal geschützte Kunden und werden weiter versorgt.
Bei Abschaltungen muss der Netzbetreiber abwägen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen - auch im Lichte der notwendigen Dauer von Maßnahmen. Eine detaillierte vorgegebene Abschaltreihenfolge gibt es nicht - auch nicht für Industrieunternehmen.
Nein. Dieser Ansatz wäre für die Verteilnetzbetreiber schlicht und ergreifend nicht praktikabel. Der Aufwand zur Rationierung wäre nicht einfach nur hoch, sondern nicht zu leisten.
Beispiel Industriekunden: Der Netzbetreiber müsste mehrmals täglich den Schieber an- und abschalten. Das würde auch voraussetzen, dass das Hauptventil öffentlich zugänglich ist, denn eine Abschaltung durch die Netzleitstelle aus der Ferne ist auch bei Industriekunden kaum möglich.
Beispiel Privathaushalte: Hier wären Rationierungen noch komplizierter. Der Netzbetreiber müsste die Hauptabsperreinrichtung aktiv öffnen bzw. schließen. Seine Technik-Trupps müssten dann zum Beispiel jeden Abend ausrücken, um die Ventile über Nacht zu schließen.
Beide Beispiele zeigen, weshalb Gas-Rationierungen kein nützliches und damit kein sinnvolles Instrument sind.
Praktikabler ist der Aufruf des Netzbetreibers an die Kunden, ihren Verbrauch zu reduzieren. Die Schieber könnten offenbleiben. Privathaushalte sollen dann freiwillig ihren Verbrauch reduzieren, sodass insgesamt die Versorgung länger erhalten bliebe. Die Industrie wiederum könnte ihren Produktionsprozess an die vorgegebene, reduzierte Gasmenge anpassen und so einen Beitrag leisten, um die Privathaushalte vor einem Ausfall der Versorgung zu schützen.
Ja. Wenn kein Gas mehr aus Russland ankommt, wären zunächst die Bundesländer/Menschen im Osten und dann im Süden Deutschlands betroffen. Grund sind die Struktur unserer Netze, Hydraulik und die Fließrichtung des Gases: Gas aus Russland fließt vom Osten in den Westen und Süden. LNG-Gas gelangt in der Regel aus den Häfen im europäischen Ausland (z.B. Rotterdam) nach Deutschland.
Als eine weitere Entlastung für Bürger*innen senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas von 19 auf sieben Prozent. Diese Maßnahme greift vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 und ist ein Teil des dritten Entlastungspakets.
Ursprünglich war dieser Schritt als Ausgleich für die geplante Gasumlage gedacht, die aber Ende September gestoppt und nicht erhoben wurde.
23 Milliarden Kubikmeter Fassungsvolumen der Speicher auf der einen Seite und ein Jahresverbrauch von 86,5 Milliarden Kubikmeter (Quelle: Statista 2020) auf der anderen Seite.
Zur Beantwortung der Frage entscheidend ist, wieviel Erdgas aus anderen Importländern zur Verfügung steht und wie hoch der Gasverbrauch, also die Nachfrage von Privathaushalten und Industrie in Deutschland ist. Privathaushalte machen im Durchschnitt 31 Prozent unseres Gasverbrauchs aus– insbesondere fürs Heizen. Deshalb schwankt die Nachfrage über die Jahreszeiten stark: Im Sommer verbrauchen Privathaushalte wenig, im Winter naturgemäß viel.
In der kalten Jahreszeit fließen gut zwei Drittel unseres gesamten Gasbedarfs durch die Leitungen. Dementsprechend findet sich in den Händen der Verbraucherinnen und Verbraucher auch der stärkste Hebel: Sie können die Folgen eines Gasembargos oder -lieferstopps erheblich mildern, wenn sie freiwillig ihren Verbrauch reduzieren. Jeder eingesparte Kubikmeter Gas hilft.
Sobald die Ventile der Pipelines geschlossen werden, kommt kein neues Gas mehr nach. Das bereits nach Deutschland transportierte Gas „steht” dann in der Leitung – quasi wie bei einem Speicher. Weil kein Gas mehr nachfließt, zugleich jedoch weiter Gas verbraucht wird, baut sich der Druck in der Leitung langsam ab – sofern die Netzbetreiber keine Gegenmaßnahmen ergreifen.
Insgesamt würde bei einem Lieferstopp der Druck sowohl in den vorgelagerten Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber (quasi den Autobahnen) als auch in den nachgelagerten Netzen der Verteilernetzbetreiber (quasi den Land- und Kreisstraßen) langsam zu sinken beginnen.
Deswegen müssen beide Maßnahmen ergreifen. Während Händler die Flexibilitätspotenziale auf der Beschaffungsseite ausschöpfen und sich bei Lieferausfällen um die Beschaffung von Ersatzmengen bemühen, können auch die Netzbetreiber verschiedene Maßnahmen ergreifen: von der engen Abstimmung über die Optimierung der Lastflüsse im Netz bis zum Absenken des Drucks in den Netzen. Abschaltungen sind das letzte Mittel.
Wenn es zu Abschaltungen kommen muss, ist es nicht leicht, die Versorgung wiederherzustellen. Die Netzbetreiber müssten beim Wiederanfahren ihrer Netze verschiedene technische Faktoren berücksichtigen: etwa den Druck oder unterschiedliche Steuerungs- und Sicherungsgeräte, z.B. Absperrventile oder Gasmangelsicherungen in Gasdruckregelgeräten. Daran schließen sich auch die praktischen Möglichkeiten zum Wiederanfahren an: Manche Verbraucher lassen sich automatisch wieder versorgen. Andere müssen manuell von einem Techniker wieder ans Netz genommen werden – sprich: Installateure müssten die Gasanlage des Kunden wieder in Betrieb nehmen. Aus diesen Gründen wäre die Zeitspanne, in der die Versorgung wieder wie gewohnt hergestellt werden kann, von Ort zu Ort verschieden und kaum vorab zu bestimmen.
Weiterführende Informationen: https://www.dvgw.de/derdvgw/aktuelles/presse/pressematerial/gasversorgung-in-deutschland
Angesichts der aktuellen Energiekrise hatte die Bundesregierung zuvor bereits zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Dazu gehörten unter anderem das Neun-Euro-Ticket und der sogenannte „Tankrabatt“. Am 4. September wurde nun das dritte Entlastungspaket mit einem Volumen von 65 Milliarden Euro vorgestellt.
Die Maßnahmen dieses Paketes sollen zu einer schnellen und angemessenen Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen beitragen und die finanziellen Auswirkungen der steigenden Energiekosten minimieren.
Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung umfasst Maßnahmen, die u. a. Privatpersonen in Zeiten der Energiekrise entlasten sollen.
Dazu zählt beispielsweise die Strompreisbremse, wodurch Privathaushalte die Strommenge für einen Basisverbrauch zu einem vergünstigten Preis erhalten. Einen zeitlichen Rahmen, ab wann die Strompreisbremse greift, gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesregierung setzt sich für eine mögliche Lösung auf europäischer Ebene ein. Sollte das jedoch zu viel Zeit in Anspruch nehmen, wird die Bundesregierung selbst in das Strommarktdesign eingreifen und Anpassungen zur Entlastung von Verbraucher*innen umsetzen. Das kann z.B. in Form einer Erlösobergrenze passieren, bei der erhebliche Mehreinnahmen von Energieunternehmen – sogenannte Zufallsgewinne – abgeschöpft werden. Diese können dann zur weiteren finanzielle Unterstützung von Verbraucher*innen genutzt werden.
Rentner*innen erhalten zum 1. Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt dabei schnell und unbürokratisch über die Deutsche Rentenversicherung.
Auch Studierende erhalten zur Entlastung eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Hier beraten sich Bund und Länder derzeit noch darüber, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch erfolgen kann.
Zudem wird zum 1. Januar 2023 das Wohngeld reformiert. Hierbei soll zum einen der Wohngeldanspruch ausgeweitet und zum anderen eine dauerhafte Klima- und Heizkostenkomponente eingebunden werden. So können steigende Energiepreise stärker abgefedert werden.
Genaue Informationen zu weiteren konkreten Maßnahmen des dritten Entlastungspakets finden Sie hier sowie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Auch Gewerbekund*innen werden durch die Maßnahmen des dritten Entlastungspakets unterstützt. Die Strompreisbremse soll kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif entlasten. Ebenso wie Privathaushalte, erhalten Gewerbekund*innen die Strommenge für den Basisverbrauch vergünstigt.
Zudem wird ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt, die gestiegene Energiekosten nicht an Kund*innen weitergeben können. Der Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuern wird dafür um ein Jahr verlängert, wodurch ca. 9.000 Unternehmen um insgesamt 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Zudem werden derzeit weitere Schritte für Unternehmen geprüft, die aufgrund einer Gasmangellage und/oder gestiegenen Energiekosten die Produktion einstellen müssten.
Des Weiteren werden bestehende Hilfsprogramme für Unternehmen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dazu zählt u.a. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022, welches Unternehmen mit Fördermitteln unterstützt, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen betroffen sind.
Genaue Informationen zu weiteren konkreten Maßnahmen des dritten Entlastungspakets finden Sie hier sowie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Mit Preisbremsen und einer Übernahme des Dezember-Abschlages bei Gas-Abnehmer*innen, der sogenannten Soforthilfe, bietet die Bundesregierung eine Entlastung von den stark gestiegenen Energiepreisen. Wie versprochen, reagieren wir unverzüglich auf diese Maßnahmen und können nun endlich auch Erleichterungen an Sie weitergeben.
Die staatlichen Preisbremsen sind für 2023 angedacht. Wir möchten gern, dass Sie schon eher profitieren. Daher entlasten wir Sie schon vor Weihnachten in Höhe Ihrer Abschlagszahlung für den Monat Dezember. Diesen erhalten Sie als Bonus der Stadtwerke Uelzen. Die Abwicklung erfolgt automatisch über uns.
Zudem können wir dem vielfachen Wunsch nach einem Laufzeitprodukt nun wieder nachkommen. Der neue mycity fixTarif inklusive Preisdeckel ermöglicht eine langfristige Kostenplanung und damit ein Stück mehr Sicherheit in den aktuellen Zeiten. Als Stadtwerke Uelzen gehen wir hier noch einen Schritt weiter: Mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis Ende September 2024 verlängern wir den staatlichen Preisdeckel um fünf Monate.
Auf 80 Prozent des Verbrauchs für einen bestimmten Zeitraum – im Regelfall aus dem Vorjahr – fallen für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen 40 Cent pro Kilowattstunde an. Mengen, die darüber hinausgehen, werden zum garantierten Vertragspreis abgerechnet. So soll die 80-Prozent-Deckelung auch weiterhin zum Energiesparen anregen – hierfür haben wir Ihnen Tipps zusammengestellt. Diese finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-uelzen.de/Energiesparen/.
Wir stecken mitten in einer Energiekrise. Die Preise für Strom und Gas explodieren. Energieversorgern bleibt in der aktuellen Zeit keine andere Möglichkeit, als die Entwicklung der Beschaffungspreise an ihre Kundschaft weiterzugeben. Das geht nicht nur uns so, wir gehen davon aus, dass auch alle anderen Mitbewerber zeitnah nachziehen werden müssen.
Aber warum sind aktuell die Preise so unterschiedlich und die der Mitbewerber teilweise viel geringer? Das liegt u. a. an unserer flexiblen Einkaufsstrategie. Das bedeutet, dass wir für Tarife wie den Grund- und Ersatzversorgungstarif mycity basis ohne Laufzeitbindung und mit einer gesetzlichen kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen die Energie kurzfristig nach Bedarf einkaufen. Hier kalkulieren wir entsprechend zum aktuellen Marktpreis. So können wir Chancen nutzen oder auf neue Situationen reagieren. Im aktuellen Fall bedeutet es aber leider, dass wir die hohen Kosten am Markt an unsere Kundschaft weitergeben müssen. Für langfristige Verträge sind wir entsprechend eingedeckt.
Das tun wir aber nicht willkürlich. Die Preise für den Grundversorgungstarif werden vom Bundeskartellamt geprüft. Und die Bundesnetzagentur regelt zum Beispiel die Bedingungen zu denen Energieanbieter die Netze zur Belieferung ihrer Kundschaft nutzen dürfen.
Unter Ökostrom versteht man Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Doch die Preise für alle Stromarten entstehen an der Strombörse. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom aus erneuerbaren Energien oder aus konventionellen Kraftwerken kommt.
Der Preis richtet sich dabei nach Angebot und Nachfrage. Bestimmt wird er z. B. für elektrische Energie durch das jeweils teuerste Kraftwerk, das noch benötigt wird, um die Stromnachfrage zu decken.
Als Stadtwerke Uelzen wissen wir, dass die Entwicklung aktuell dramatisch ist und die aktuellen Energiepreise für viele Verbraucher kaum zu finanzieren sind. Doch wir können diese nicht alleine abfedern. Wir warten – genau wie Sie – auf staatliche Hilfsmaßnahmen. Ohne die wird es unserem Verständnis nach nicht funktionieren.
Unsere Stromversorgung beruht auf unterschiedlichen erneuerbaren sowie konventionellen Energieträgern. Gaskraftwerke hatten in Deutschland 2021 einen Anteil von rund 15 Prozent an der gesamten Bruttostromerzeugung.
Erste Analysen mit Kurzfristperspektive zeigen, dass lediglich eine kleine Menge an Gas für Gaskraftwerke benötigt würde, die aufgrund ihrer Standorte im Hinblick auf die Systemsicherheit in den Stromnetzen als systemrelevant gelten. Diese genießen aufgrund ihrer Bedeutung für die Stromversorgung auch einen besonderen Status und würden in der Notfallstufe erst als allerletzte Handlungsoption des Bundeslastverteilers (BNetzA) im Gasbezug reduziert.
Insofern stellen bereits die Regularien, die in dieser Krisensituation greifen, sicher, dass für die Stromversorgung abstrakte Gefahren aus einer Gasmangellage auf das absolute Minimum reduziert werden.
Die Bundesregierung plant für den Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems, den Anteil von Gaskraftwerken an der Stromerzeugung möglichst zu reduzieren und auf andere verfügbare Energieträger (insbesondere Kohle) auszuweichen, um mehr Gas für andere Verwendungen verfügbar zu haben. Zu diesem Zweck wurde das „Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz – EKBG) auf den Weg gebracht.